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YTA70-J/KS2 YOKOGAWA YTA70 Temperaturübertrager

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YTA70-J/KS2 YOKOGAWA YTA70 Temperaturübertrager

YTA70-J/KS2 YOKOGAWA YTA70 Temperaturübertrager
YTA70-J/KS2 YOKOGAWA YTA70 Temperaturübertrager YTA70-J/KS2 YOKOGAWA YTA70 Temperaturübertrager

Großes Bild :  YTA70-J/KS2 YOKOGAWA YTA70 Temperaturübertrager

Produktdetails:
Markenname: Yokogawa
Zertifizierung: ATEX
Modellnummer: Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Zulassung von Fahrzeugen.
Zahlung und Versand AGB:
Min Bestellmenge: 1
Preis: Negotiate
Verpackung Informationen: Ausgestopft
Lieferzeit: Lagerbestand
Zahlungsbedingungen: T/T, Alipay, Paypal
Versorgungsmaterial-Fähigkeit: 100 Stück pro Monat
Ausführliche Produkt-Beschreibung
Herstellen: Yokogawa Modell: Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Zulassung von Fahrzeugen.
Art der Ware: YTA70 Temperaturübertrager Ausgabe: Zwei Leitungen 4 bis 20 mA Gleichstrom
Grenzwerte für die Umgebungstemperatur: -40 zu 85°C (- 40 zu 185°F) Material: Polycarbonat
Farbe des Gehäuses: Rot Gewicht: 50 g (0,11 lb)
Hervorheben:

YTA70-J/KS2 yta70 Temperaturübertrager

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YTA70 Temperaturübertrager

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Yokogawa Yta70

Einzelheiten des Produkts:
Hersteller: Yokogawa
Produktnummer :YTA70-J/KS2
Typ des Produkts: YTA70 Temperaturübertrager

Der YTA70 ist ein Temperaturtransmitter mit Kopfverbindung, der einen Thermoelement-, RTD-, Ohm- oder Gleichstrom-Milivolt-Eingang annimmt und ihn zur Übertragung in ein Gleichstromsignal von 4 bis 20 mA umwandelt.Die YTA70 entspricht der Standard-DIN-Form B-Kopfmontage. Der YTA70 unterstützt das HART®-Kommunikationsprotokoll. HART-Protokollrevision ist aus HART 5 oder HART 7 auswählbar, und HART 7 verfügt über eine lange Tagnummer von bis zu 32 Zeichen,erweiterter Ausbruchmodus und Ereignisbenachrichtigung, und Kommandoaggregation.
Standardspezifikationen
1Genauigkeit
Siehe Tabelle 1 auf Seite 3.
2. Genauigkeit der Kompensation der Kaltverschmelzung (nur für T/C)
Der Prüfstand ist in der Lage, die Prüfungen durchzuführen, wenn der Prüfstand nicht ausreichend ist.
3. Umgebungstemperatur-Effekte
Siehe Tabelle 1 auf Seite 3.
4. Effekte der Stromversorgung
± 0,005% FS pro Volt
5. EMV-Konformität
EN61326-1 Klasse A, Tabelle 2
Einheit für die Berechnung der Werte
6. EU-RoHS-Richtlinie
Anwendbare Norm: EN IEC 63000
7Eingabetyp, Spanne und Reichweite
Auswahl aus Thermoelementen (T/Cs), 2-, 3- und 4-drahtartigen RTDs, Ohm und Gleichstrom-Milivolt.
8Maximaler Nullverschiebung
± 50% des gewählten Höchstwerts
9Eintrittswiderstand (für Thermoelemente, mV)
10 MΩ oder 3 kΩ bei Ausschaltung
10Eintrittsleiterwiderstand (für RTD, Ohm)
5 Ω pro Draht oder weniger (bis zu 50 Ω pro Draht ist konfigurierbar mit reduzierter Messgenauigkeit)
11.Sensor-Ausbrüche.
Hohe (NAMUR NE43 Upscale), niedrige (NAMUR NE43 Downscale) oder Werte innerhalb von 3,5 bis 23 mA
12. Ausgabe
Zwei Leitungen 4 bis 20 mA Gleichstrom
13. Reaktionszeit
1 bis 60 Sekunden programmierbar
14. Umgebungstemperaturgrenzwerte (Optionalcode kann Grenzwerte beeinflussen)
-40 bis 85 °C
15. Umgebungsfeuchtigkeitsgrenzen
0% bis 95% RH (nicht kondensiert)
16. Isolation
Eingang/Ausgang isoliert auf 1500 V Wechselstrom.
17. Material
Polykarbonat
18. Farbe des Gehäuses
Rot
19. Aufbau
DIN-Formular B-Kopfbefestigung
20. Endgeräte
Schrauben für M3
21. Gewicht
50 g (0,11 lb)


YTA70-J/KS2 YOKOGAWA YTA70 Temperaturübertrager 0

Verwandte Modelle:

Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. Die EJA118E-JMSCG-924DB-WA23C2SW00-AA25/KS21/D4/M2W/T56
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind, und für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. Die E-Mail-Adresse des E-Mail-Nachrichtendienstleisters ist der E-Mail-Nachrichtleister.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten zu verwenden.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Bereitstellung von Fahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Maßnahmen werden in den folgenden Bereichen angewandt:
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Verwendung von Fahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Leistungen.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sind in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG zu finden.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Bereitstellung von Fahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind.
Die EJA110E-DLH5J-914DB Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG erfasst.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage in Betrieb ist. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind.
EJA110E-DMS4J-912DB-D4 Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, die in der Kategorie "Fahrzeuge" der Richtlinie 2008/57/EG fallen.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in der Liste der Daten gespeichert.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem sie erworben wurden, in Betrieb sind.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Leistungen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, die in der Union in Verkehr gebracht werden.
EJX110A-EMS5G-919DB/KS21/D4 Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind.
EJX110A-EMS4G-919DB/KU22/N4 Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge.
EJX110A-EMS4J-919EN/KU22/M11/T13 Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Leistungen.
EJX110A-EMS5G-92DDN/KU22/D3/T13 Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind.
EJX110A-FHS5G-914DJ/KS26/M01/T13/D1 Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt.
EJX110A-FMS5G-914DJ/KS26/M01/T13/D3 Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Leistungen. Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Maßnahmen werden in den folgenden Bereichen angewandt:
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt sind. Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für die Bereitstellung von Sicherheitsdiensten.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Verwendung von E-Mail-Daten. Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in den folgenden Fällen verwendet: Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat in Betrieb sind, sondern für Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat in Betrieb sind.


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