Produktdetails:
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Herstellung: | Yokogawa | Modell: | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Anhang I der Verordnu |
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Art der Ware: | Temperaturgeber | Wohnungscode: | Aluminium |
Ausgangssignal: | 4 bis 20 mA Gleichstrom mit digitaler Kommunikation nach dem HART 7-Protokoll | Integraler Indikator: | Digitale Anzeige mit lokalen Betriebsschalter |
Elektrische Verbindung: | M20 weiblich | Sensor-Input: | Einzigartig |
Hervorheben: | Emerson-Gürtel-Temperaturübertrager,YTA610-JA1A4DB Temperaturübertrager,Genaue Messungen Temperaturübertrager |
Yokogawa YTA610-JA1A4DB/KU2 Instrumente Emerson-Gurt
Einzelheiten des Produkts:
Hersteller: Yokogawa
Produktnummer Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten.
Typ des Produkts: Temperaturübertrager
Allgemeine
ModusL- und SUFFIX-Codes
• Typ: YTA610 = Temperaturübertrager
• Ausgangssignal: J = 4 bis 20 mA Gleichstrom mit digitaler Kommunikation nach dem HART 7 Protokoll
• - : A = immer A
• Sensorinput: 1 = Einfach
• Wohnungsnummer: A = Aluminium
• Elektrische Verbindung: 4 = M20 weiblich
• Integraler Indikator: D = Digitaler Indikator mit lokalen Schalter
Verwandte Modelle:
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage in Betrieb ist. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten werden in der Liste der Daten gespeichert. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln, wie sie die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 genannten Maßnahmen ergreift. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die Kommission wird die Kommission übermitteln, wie sie die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 genannten Maßnahmen ergreift. |
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitgliedstaat in Betrieb sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungskosten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, die in der Kategorie "Fahrzeuge" der Richtlinie 2008/57/EG fallen. |
EJX110A-EMS5G-919DB/KS21/D4 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
EJX110A-EMS4G-919DB/KU22/N4 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
EJX110A-EMS4J-919EN/KU22/M11/T13 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Bereitstellung der erforderlichen Daten, sondern für die Bereitstellung der erforderlichen Daten. |
EJX110A-EMS5G-92DDN/KU22/D3/T13 | Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
EJX110A-FHS5G-914DJ/KS26/M01/T13/D1 | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen. |
EJX110A-FMS5G-914DJ/KS26/M01/T13/D3 | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten werden in der Liste der Daten gespeichert. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage in Betrieb ist. | Die E-Mail-Adresse des Herstellers ist der E-Mail-Adresse des Herstellers zu verweisen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt sind. | Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für die Bereitstellung von Sicherheitsdiensten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Verwendung von E-Mail-Daten. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in den folgenden Fällen verwendet: | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat in Betrieb sind, sondern für Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat in Betrieb sind. |
EJA118E-FMSCG-919DB-WA43C1SW00-2A24/X2/M2W/T58 | Die EJA430E-DBS4J-917DB/KF22 |
EJA118E-FMSCG-919DB-WA13C1SW00-1A2A/X2/M2W/T52 | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU enthalten sind. |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgenommen. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitgliedstaat in Betrieb ist. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Angabe von Fahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmengen. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Bereitstellung der erforderlichen Daten. |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgenommen. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Leistungen. |
EJA118E-FHSCG-919DN-WA23C2SW00-BA2A/KS26/T56 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Bereitstellung von Ausrüstungsgütern. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt. |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten sind für die Zwecke der Erfassung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthaltenen Daten zu verwenden. | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates [2] erfasst. |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorgesehenen Maßnahmen werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt. | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt. |
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